Arbeitsrecht 15.01.2017

+++ News Arbeitsrecht +++ Schriftformerfordernis des Elternzeitantrages +++ Rechtsfolgen für Schutzstatus +++ BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 +++ News Arbeitsrecht +++
Antrag auf Elternzeit unterliegt strengem Schriftformerfordernis


Sehr geehrte Damen und Herren,
wie gewohnt, informieren wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Arbeitsrecht.

In jüngster Zeit wurde durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 die Problematik des Schriftformerfordernisses bei einem Elternzeitverlangen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingehend behandelt. Die Kernaussage der aufgeführten Entscheidung ist, dass eine Elternzeit des Arbeitnehmers nur wirksam in Anspruch genommen werden kann, wenn diese unter Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB vom Arbeitnehmer verlangt wurde. Andernfalls ist der Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht gegeben und hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dennoch wirksam kündigen kann!


1. Zugrundeliegender Sachverhalt der Entscheidung vom 10.05.2016
Die Arbeitnehmerin übersandte dem Arbeitgeber am 10.06.2013 ein Telefax, indem sie für ihr im Mai geborenes
Kind Elternzeit beantragt. Diese bleibt daraufhin vier Monate der Arbeit ohne Entgeltzahlung fern. Im November
2013 kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin macht einen Verstoß gegen das
Kündigungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 BEEG vor dem Arbeitsgericht geltend. Das BAG hält in der Revisionsinstanz
die Klage für unbegründet, da die Klägerin die Elternzeit nicht wirksam „verlangt“ hat.


2. Inhalt der Entscheidung


2.1 Das Schriftformerfordernis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG

Voraussetzungen für die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG kann nur gewährleistet werden, wenn der Arbeitnehmer eine Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber wirksam verlangt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Elternzeitverlangen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich beim Arbeitgeber gestellt wurde. Erforderlich ist somit die Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 BGB.


Die Schriftform gemäß § 126 BGB
Ist durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, so muss nach § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eigenhändig liegt nur vor bei der originalen handschriftlichen Unterschrift und schließt damit jede Form der mechanischen Vervielfältigung, wie z. B. Telefax oder E-Mail aus, wie auch in dem zugrundeliegenden Sachverhalt Die Schriftform könnte nur durch die elektronische Form i. S. des § 126 a BGB, also das Versehen des elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt werden.


Intention des Schriftformerfordernisses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG
Die Wahrung der Schriftform bei der Inanspruchnahme der Elternzeit bewirkt zunächst Rechtssicherheit für beide Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Falle eines Rechtsstreits, ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume Elternzeit verlangt worden ist.
Durch die Unterzeichnung wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Dadurch wird gleichsam auch zwischen der Unterschrift und dem Erklärungstext eine Verbindung derart hergestellt, dass feststeht, dass der Inhalt der Erklärung auf den Unterzeichner zurückzuführen ist.
Außerdem entfaltet das Schriftformerfordernis für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer eine Warnfunktion und schützt somit diesen vor einem unüberlegten oder übereilten Elternzeitverlangen.


Dies ist im Hinblick darauf, dass durch die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren zum Ruhen gebracht wird, durchaus sinnvoll. Denn daraus folgt, dass der Vergütungsanspruch, durch welchen die Arbeitnehmer regelmäßig ihren Lebensunterhalt bestreiten, für diesen Zeitraum entfällt. Zugleich kann eine frühzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.


Folgen der Nichteinhaltung der Schriftform
Wird die Schriftform gemäß § 126 BGB nicht eingehalten, wird die Erklärung auf Inanspruchnahme der Elternzeit gemäß § 125 1 BGB nichtig. Dies löst die schwerwiegende Folge aus, dass durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht das Kündigungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ausgelöst wird und somit der Arbeitgeber, insoweit er nicht rechtsmissbräuchlich handelt das Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlen am Arbeitsplatz kündigen kann.


2.2 Rechtsmissbräuchlichkeit des Arbeitgebers

Eine Kündigung des Arbeitgebers unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform beim Elternzeitverlangen kann rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB und folglich unwirksam sein.


Dies ist der Fall, wenn die Berufung des Arbeitgebers auf fehlende Schriftform gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstößt, was bedeutet, dass besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten, bewusst oder unbewusst, für den Arbeitnehmer ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, auch wenn das Vertrauen auf Umständen basierte, die nach dem Beginn des Fernbleibens von der Arbeit eingetreten sind.


In der aktuellen Entscheidung BAG, Urteil vom 10.05.2016, wurde die Rechtsmissbräuchlichkeit des Arbeitgeberhandelns abgelehnt, da dieser kein schützenswertes Vertrauen geschaffen habe. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zwar zu keinem Zeitpunkt nach der Geburt aufgefordert, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, damit allein bringt dieser jedoch im Zeitraum von wenigen Wochen noch nicht zum Ausdruck, dass die Arbeitspflicht sowie der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit erloschen ist.


Haben Sie zu dieser oder anderen arbeitsrechtlichen Problemstellungen Fragen? Zögern Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Gern stehen wir zur Lösung Ihrer Rechtsfragen bereit.



Mit freundlichen Grüßen


Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht