Arbeitsrecht 04.10.2017

+++ Arbeitsrechts News +++ Allgemeine Informationen zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall +++ Beginn +++ Ende +++ Fristen


Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchte ich Ihnen einen Überblick über den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall unter Bezugnahme einiger relevanter Fallkonstellationen an die Hand geben. Selbstverständlich stehe ich gern zur näheren Erörterung und Beratung bei auftretenden Fragestellungen zur Verfügung.


I. Grundlegendes zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall


Den Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer und für die Berufsbildung Beschäftigte im Krankheitsfall regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in den §§ 3 bis 9 EFZG. Grundlegende Voraussetzung des Anspruchs gegen den Arbeitgeber ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Zudem bedarf es als besondere Voraussetzung des zeitlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von vier
Wochen (§ 3 III EFZG). Dabei wird lediglich ein rechtlicher Bestand gefordert – ein tatsächlicher hingegen nicht. Tritt während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit auf, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses kann auf die Wartefrist nur angerechnet werden, wenn beim selben Arbeitgeber das neue Arbeitsverhältnis mit einem früherem in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.


Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Vier-Wochen- Frist hinaus an, erhält der kranke Arbeitnehmer dennoch Entgeltfortzahlung vom ersten Tag der 5. Woche an, auch wenn er in den ersten vier Wochen keine Arbeitsleistungen erbringen konnte.


II. Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruches


§ 3 I EFZG fordert die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge Krankheit, ohne, dass ihn ein Verschulden trifft. Die Rechtsbegriffe Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind dabei strikt zu trennen, nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Mit Krankheit meint das Gesetz einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer infolge der Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte (Verschlimmerungsgefahr). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Verhinderung der Arbeitsleistung sein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Umfasst ist jedoch nur ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Gefordert wird ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten, welches zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt.


Der Anspruch entsteht sofort mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, unerheblich ist dabei eine eventuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes. Gleichwohl kann der Arbeitgeber die Vorlage des ärztlichen Attests zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 5 EFZG verlangen.


III. Ende der Entgeltfortzahlung


Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers endet in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsunfähig ist. Auch endet der Entgeltfortzahlungsanspruch nach Überschreiten der gesetzlichen Höchstdauer. Diese beträgt gem. § 3 I S. 1 EFZG im Regelfall sechs Wochen (42 Kalendertage). Sollte dieselbe Krankheit über diese Frist hinaus andauern, ist nichtmehr der Arbeitgeber Anspruchsgegner, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Zudem führt jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches.


Der Entgeltfortzahlungsanspruch kann durch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses gehemmt werden, in diesem Fall wird er nach Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses um die Tage des Ruhens verlängert, falls der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist.


IV. Besondere Fallkonstellationen bei Entgeltfortzahlungsansprüchen


a) Erkrankung während der Arbeitszeit


Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages fallen Beginn der Entgeltfortzahlung und die Sechs-Wochen- Frist auseinander. Die verbleibende Arbeitszeit des angebrochenen Arbeitstages ist gemäß § 3 I S. 1 EFZG zu vergüten. Die Sechs-Wochen- Frist
hingegen beginnt erst am darauffolgenden Tag zu laufen.


b) Mehrfacherkrankungen


Bei mehrfacher Erkrankung des Arbeitnehmers ist stets zu differenzieren:


1. Medizinisch unabhängig voneinander auftretende Krankheiten, die isoliert zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führen, begründen jeweils einzeln einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I S. 1 EFZG. Dabei beginnt die Sechs-Wochen- Frist immer
wieder neu zu laufen. Ausschlaggebend ist lediglich, dass der Arbeitnehmer zwischen den Krankheiten arbeitsfähig sein muss.


2. Bei wiederholter Erkrankung mit derselben Krankheit, bei welcher die Primärerkrankung zum Zeitpunkt des erneuten Auftretens der Krankheit noch nicht vollständig ausgeheilt gewesen ist und die Arbeitsunfähigkeit fortlaufend begründet, handelt es sich um eine zusammenhängende Erkrankung. Es wird lediglich ein einziger Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I S. 1 EFZG begründet und die Sechs-Wochen- Frist beginnt nur ein einziges Mal zu laufen.


Gleich der zusammenhängenden Erkrankung wird die Fortsetzungskrankheit behandelt: Bei dieser resultiert ein gleiches latentes Grundleiden in verschiedenen sich selbst fortsetzenden Erkrankungen, auch mit verschiedenen Krankheitssymptomen. Eine Fortsetzungserkrankung liegt auch vor, wenn ursprünglich zwei Krankheiten nur kumulativ zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben, nun aber lediglich eine der beiden für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Ebenso liegt eine Fortsetzungserkrankung vor, wenn eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation erst zur endgültigen Ausheilung einer vorausgegangenen Krankheit führte (Gleichstellung solcher Maßnahmen mit Krankheiten nach § 9 I S. 1 EFZG).


3. Eine nach vollständiger Genesung der vorherigen Krankheit auftretende gleiche Krankheit, welche nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, begründet einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 I S. 1 EFZG. Auch die Sechs-Wochen-Frist setzt erneut ein. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Vorerkrankung zum Zeitpunkt des erneuten Auftretens vollständig ausgeheilt gewesen ist, ansonsten handelt es sich um eine zusammenhängende Erkrankung.


4. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I S. 1 EFZG ist des Weiteren immer auf sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue von der ersten Krankheit wesensverschiedene Krankheit auftritt, die ebenso zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde. Die im EFZG geregelten Bestimmungen knüpfen nämlich stets an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, jedoch nicht an die einzelnen Krankheiten an (so auch im Widerspruch zum Fall Nr. 1, in welchem zwischenzeitlich zumindest kurzfristig Arbeitsfähigkeit vorlag). Man spricht insofern vom Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. In der Praxis ist dies durchaus relevant: Lässt sich ein Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten sechs Wochen eine Krankheitsbestätigung aufgrund einer anderen Erkrankung als der bisherigen ausstellen, begründet diese Bestätigung keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch. Viel mehr ist immer noch das Fristende der bereits laufenden Sechs-Wochen- Frist ausschlaggebend, über dieses hinaus ist keine Entgeltfortzahlung zu leisten!


V. Zu beachtende Fristen


a) Vier-Wochen- Frist


Zur Vier-Wochen- Frist siehe oben unter I.


b) Sechs-Wochen- Frist


Die sechswöchige Frist ab Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt wie oben erläutert zur Beendigung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Besonderheiten treten hier bei den Fortsetzungskrankheiten auf: die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge dieser werden zusammengerechnet, bis die Anspruchszeit von sechs Wochen insgesamt verbraucht ist.


c) Sechs-Monate- Frist (§ 3 I S. 2 Nr. 1 EFZG)


Um dennoch dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit des Erhalts eines Entgeltfortzahlungsanspruches zu ermöglichen, kann die Sechs-Wochen- Frist durch Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Fortsetzungserkrankungen nur akkumuliert werden, wenn die Fortsetzungserkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten auftritt.


Sollte der Arbeitnehmer jedoch nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten am selben Grundleiden erneut erkranken, wird die neue Erkrankung als losgelöste Krankheit angesehen – die Sechs-Wochen- Frist der Entgeltfortzahlung entsteht erneut und eigenständig.


d) Zwölf-Monats- Frist (§ 3 I S. 2 Nr. 2 EFZG)


Nach mindestens zwölf vergangenen Monaten zwischen zwei (Folge-)Erkrankungen entsteht ungeachtet aller vorherigen Ausführungen in jedem Fall ein neuer Anspruch. Dabei wird eine neue und vollkommen losgelöste Sechs-Wochen- Frist in Lauf gesetzt. Zögern Sie nicht, uns bei auftretenden Fragestellungen oder entsprechenden Fallgestaltungen zum Zweck der Beratung oder Vertretung zu kontaktieren.



Mit freundlichen Grüßen


Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht