Bund und Länder verordnen Osterruhe. Was bedeutet das für Betriebe und Behörden? Osterruhe = Wirtschaftsstillstand?

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die aktuellen Entwicklungen im Zuge der Bekämpfung der Coronapandemie, gerade die unstrukturierten und unorthodoxen Maßnahmen der Bundesregierung und der Länderchefs geben Veranlassung zur Positionierung auf die Frage, ob Gründonnerstag als Feiertag im arbeitsrechtlichen Sinne zu sehen ist.

 

1. Ausgangspunkt – Beschluss vom 22.03.2021

Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen, haben die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin im Rahmen ihrer Onlineberatung vom 22., 23.03.2021 einen Beschluss gefasst und veröffentlicht, mit dem eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen erreicht werden soll. Teil des Ganzen ist die so proklamierte „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“. Soweit
  
für die Frage der Gründonnerstagsbeschäftigung relevant, zitiere ich nachstehend auszugsweise den Beschluss vom 22.03.2021:

„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das expotentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 01. April (Gründonnerstag) und der 03. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 01. bis 05. April verbunden werden („erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an 5 zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuhause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als 1 Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der 5 Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen...“

 

Verschiedene Arbeitgeber fragen in unserer Kanzlei an, wie diese auch von der Bundeskanzlerin in einer Pressekonferenz kommunizierte Ruhezeit am Gründonnerstag zu interpretieren ist.

 

Ist der Gründonnerstag arbeitsfrei also Feiertag? Oder ist er ein normaler Arbeitstag?

 

Die im Moment zugänglichen öffentlichen Verlautbarungen auf der Internetseite des Bundeskanzleramts, des für derartige Gesetzesvorhaben zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales, des Deutschen Bundestages aber auch des eigentlich für die Feiertagsgesetzgebung zuständigen Freistaats Thüringen geben dazu keinerlei Informationen Preis!
 

 

 

2. Rechtsgrundlage f. Feiertagsruhe

 

Betrachtet man die Problematik arbeitsrechtlich, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Suspendierung der Arbeitspflicht an einem eigentlich zur Arbeit anstehenden Kalendertag, nämlich:

 

  • krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (hier nicht einschlägig),
  • Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub (hier nicht einschlägig),
  • Gewährung von unbezahltem Urlaub (hier nicht einschlägig),
  • Freistellungsanspruch aus privater Veranlassung gemäß § 616 BGB (hier nicht einschlägig),
  • Feiertagsregelung.

 

Einzig relevant für eine von staatlicher Seite vorgegebene Arbeitsruhe an einem eigentlichen Arbeitstag wäre die gesetzliche Festlegung eines Feiertages. An gesetzlichen Feiertagen besteht nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Beschäftigungsverbot im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- oder Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Ausnahmen gibt es ebenfalls für Kraftfahrer und Beifahrer.

 

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung im Not- und Rettungsdienst, Feuerwehr, Bereiche die der Aufrechthaltung von Sicherheit und Ordnung, der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden sowie der Verteidigung dienen, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen etc.


Zuständig für die Festlegung von Feiertagen sind die Bundesländer. Für Thüringen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG). Dieses sieht in § 2 die gesetzlichen Feiertage vor. Gründonnerstag ist danach kein gesetzlicher Feiertag.


Der Gründonnerstag gilt zwar als religiöser Feiertag. Das hat aber in Thüringen keinen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Beschäftigung. Gründonnerstag ist ein regulärer Arbeitstag!


Wollten die Bundesregierung und die Länder diesen Tag nunmehr (wenn auch nur einmalig) als Feiertag festlegen, bedürfte es einer gesetzlichen Änderung der Landesfeiertagsgesetze in Gestalt der Aufnahme des Gründonnerstag als Feiertag für das Kalenderjahr 2021. Dazu müssten also die Landtage aller Bundesländer kurzfristig tagen und die Feiertagsgesetze entsprechend abändern. Ob dies tatsächlich so von der Politik gewollt und außerdem innerhalb einer Woche praktisch durchsetzbar ist, scheint fraglich.

 

3. Fazit

Gegenwärtig muss angesichts des Fehlens weiterer Informationen zwingend davon ausgegangen werden, dass der 01. April 2021 (Gründonnerstag) kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein Arbeitstag ist.
Allerdings müssen die Arbeitgeber zu dieser Thematik „auf Sicht fahren“, da es durchaus sein kann, dass die Bundesländer noch durch Änderungen der Feiertagsgesetze den Gründonnerstag 2021 als Feiertag kreieren.

 

Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.  

 

mitgeteilt von

Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Stephanie Has

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin