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  • Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften an Volkshochschulen und Musikschulen verschoben. Bundestag verlängert Schutzfrist für Schulträger bis 31.12.2026.

    20.02.2025

    Für Musikschulen, Volkshochschulen, aber auch für Hochschulen und Schulen, die ganztags Freiberufler als Lehrkräfte einsetzen, besteht seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von freiberuflichen Lehrern eine erhebliche Unsicherheit darüber, ob solche Lehrkräfte noch als Freiberufler eingesetzt werden können oder ob vielmehr mit einer Sozialversicherungspflicht und sich daraus ableitenden SV-Beitragspflichten gerechnet werden muss. Aufgrund dieser seit 2022 bestehenden Situation hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 30.01.2025, kurz vor Schluss der Legislatur, noch eine Gesetzesänderung vorgenommen, die die Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften bis zum 31.12.2026 hinausschieben kann. 

    Dieser Gesetzesänderung ist nunmehr durch den Bundesrat in seiner Sitzung vom 14.02.2025 zugestimmt worden. 

     

    Nachstehend erläutern wir den Ausgangspunkt, die Änderungsregelungen und die sich daraus ableitenden weitreichenden Folgen.

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  • Neues zur Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag. Verhältnismäßigkeit der Probezeit zur Dauer der Befristung. Kündigungsfrist .

    30.05.2024

    Die meisten Arbeitsverträge enthalten Regelungen zur Probezeit. Hierbei ist die Probezeit meist auf 6 Monate beschränkt. Neuerdings kann eine solche Regelung bei einer Befristung des Arbeitsvertrages problematisch werden. Eine Probezeitabrede soll nur dann rechtmäßig sein, wenn die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer steht. Welche Konsequenzen eine unverhältnismäßige Probezeit hat, werden wir im Folgendem näher beleuchten.

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  • Verfall des Jahresurlaubs. Update zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    30.04.2024

    Wir hatten zuletzt mit unserem Newsletter Arbeitsrecht vom 30.11.2022  zu der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.09.2022 (Az. C-120/21) informiert, wonach der Jahresurlaub des Arbeitnehmers dann nicht verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten (Aufforderung, den Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen) nicht nachkommt. 

     

    Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Thematik weitere Entscheidungen getroffen, die sich insbesondere auch mit der Frage befassen, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber die Belegschaft über die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs informieren und darauf hinwirken muss, dass die Arbeitnehmer den Urlaub auch in Anspruch nehmen. 

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  • Update zur Arbeitszeiterfassungspflicht - BAG 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    01.04.2024

    Wir hatten bereits mit dem Arbeitsrechtsnewsletter vom 15.02.2023 (https://www.koch-boikat.de/blog/bundesarbeitsgericht-regelt-arbeitszeiterfassungspflicht-neu/) über die wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassungspflicht für alle Arbeitgeber hingewiesen. 

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  • Vereinbarkeit von Homeoffice und Arbeitsschutz!? Arbeitszeitenrecht: Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers?

    21.12.2023

    Die Corona-Pandemie führte dazu, dass in den vergangenen drei Jahren so viele Menschen wie noch nie zuvor ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbracht haben. Auch der Ukraine-Krieg sowie die Energiekrise brachten Ende des Jahres 2022 eine erneute Welle der von zu Hause arbeitenden Beschäftigten mit sich. Allerdings ist den meisten Arbeitgebern nicht bewusst, dass in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers die bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht endet.

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