Sehr geehrte Damen und Herren,
nach aktueller Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in den elektronischen Medien tritt die 2. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Abeitsschutzverordnung am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft. Mithin gilt ab diesem Tag, befristet bis zum 30.06.2021, die unternehmerische Testangebotspflicht. Näheres dazu können Sie unserem Newsletter vom 16.04.2021 entnehmen.
Für weitere Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
mitgeteilt von
Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Stephanie Has
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin
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