Sehr geehrte Damen und Herren,
die von den Geschäftsführern zu erfüllenden rechtlichen Pflichten sind vielfältig und werden immer komplexer. Damit einhergehend steigen auch die Haftungsrisiken, sodass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Wichtig ist es daher, Haftung zu vermeiden oder eine mögliche Haftung zumindest zu minimieren.
Die Unterzeichner setzen sich mit dem vorliegenden Artikel mit den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers auseinander und geben Geschäftsführern Empfehlungen an die Hand, um die Haftung zu beschränken.
I. Allgemeines
Der Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft leitet diese unter eigener Verantwortung gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG. Er trifft daher auch die Unternehmensentscheidungen und handelt für die Gesellschaft.
Als unternehmerische Führungsfunktion hat der Geschäftsführer stets den im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgegenstand zu verwirklichen. Er wird dabei durch die Gesellschafter aufgrund eines Beschlusses bestellt. Von dieser Organstellung ist wiederum das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Während der Geschäftsführer die Organstellung durch die Bestellung erlangt, wird das Anstellungsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages begründet. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass die Abberufung des Geschäftsführers als Organ nicht automatisch auch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führt.
II. Pflichten
1. Weisungsbefugnis
Der Geschäftsführer unterliegt einer Pflicht zur Befolgung rechtmäßiger Weisungen, der durch die Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Durch die Gesellschafterversammlung kann insbesondere auch die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers beschränkt werden.
Es empfiehlt sich gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen oder riskanten Maßnahmen die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um auf der Basis eines Gesellschafterbeschlusses eine haftungsbefreiende Weisung zu erhalten.
2. Innenhaftung
In den Angelegenheiten der Gesellschaft hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG anzuwenden. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Pflicht, so macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG hat die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist, welcher möglicherweise durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers, im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten, verursacht wurde. Der Geschäftsführer muss dann wiederum vortragen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war und er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist bzw. der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Er kann unternehmerische Entscheidungen aufgrund eines Beurteilungsspielraums treffen, sofern er seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Dabei hat er vor jeder unternehmerischen Entscheidung alle verfügbaren Erkenntnisquellen tatsächlicher oder rechtlicher Art auszuschöpfen. Diese hat er nach der Tragweite der Entscheidung, den Kosten der Informationsbeschaffung sowie der Relevanz der Information abzuwägen und entsprechende Informationsquellen auszuschöpfen. Die Entscheidung des Geschäftsführers ist dabei stets am Wohl der Gesellschaft zu orientieren. Er darf dabei keinesfalls eigene Interessen oder die Interessen Dritter verfolgen. Auch sachfremde Einflüsse außerhalb des Unternehmensinteresses dürfen die Entscheidung des Geschäftsführers nicht beeinflussen. So hat der Geschäftsführer ebenfalls eine Treuepflicht, welche ihn dazu verpflichtet anvertrautes Vermögen nicht zum eigenen Nutzen einzusetzen oder zu seinem Vorteil zu nutzen. Folgende Beispiele stellen daher einen Treuepflichtsverstoß dar:
• Auszahlung von nicht vereinbarten Geschäftsführergehalt ohne Absprache mit den Gesellschaftern
• Verwendung einer Firmenkreditkarte für private Zwecke
• fahrlässiger Umgang mit Gegenständen der Gesellschaft
• Anschaffung/Anmietung von Gegenständen für private Zwecke
Neben einer Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers unterliegt ihm die Buchführungspflicht gemäß § 41 GmbHG. Die Buchführungspflicht umfasst neben der Buchführungspflicht im engeren Sinne auch die Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter geschäftlicher Unterlagen, die Inventarpflicht, die Pflicht zur Aufstellung des Jahres- und ggf. Konzernabschlusses sowie der ggf. erforderlichen Abschlussprüfung und Offenlegungspflicht.
Auf allen Geschäftsbriefen der GmbH sind die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist sowie alle Geschäftsführer anzugeben (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
3. Verletzung von Kapitalschutzpflichten
Im Fall der Verletzung des Gebots der Stammkapitalerhaltung aus § 30 GmbHG oder dem Verbot Geschäftsanteile der Gesellschaft zu erwerben nach § 33 GmbHG sieht § 43 Abs. 3 GmbHG strenge Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer vor.
Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind bestimmte Zahlungen an einen Gesellschafter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen verboten. Dadurch soll der Bestand der Gesellschaft gesichert werden und Gläubigern der Gesellschaft eine gewisse Befriedigungsreserve garantiert werden. Verboten sind Auszahlungen, durch die das Nettovermögen der GmbH unter das Stammkapital sinkt oder die eine bilanzielle Überschuldung verstärken. Solche Auszahlungen erfolgen oftmals im Zusammenhang mit Darlehen von und an Gesellschafter. Die Auszahlung eines Darlehens an einen Gesellschafter ist lediglich dann erlaubt, wenn das Darlehen durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Wird jedoch die Solvenz des Gesellschafters angezweifelt, so ist die Auszahlung bereits verboten.
Der Geschäftsführer hat in diesem Zusammenhang auch die Gesellschafterdarlehen und die Bonität des Gesellschafters als Darlehensempfänger zu überwachen. Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gesellschafters, hat er das Darlehen fällig zu stellen und weitere Sicherheiten zu verlangen. Selbst der Verzicht auf einen bestehenden Anspruch oder die nicht rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches kann eine verbotene Auszahlung darstellen.
Weiterhin darf der Geschäftsführer entgegen § 33 GmbHG keine eigenen Geschäftsanteile erwerben oder als Pfand nehmen, wenn dies zulasten des Stammkapitals geht.
4. Haftung für Zahlungen in der Krise und Insolvenz
Der Geschäftsführer hat gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Geschäftsführer nach § 15 a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn der Geschäftsführer selbst nicht über die ausreichenden Kenntnisse verfügt, muss er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lassen.
Sollte der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung (Insolvenzreife) Zahlungen geleistet haben, so haftet dieser für den Ersatz der geleisteten Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG.
5. Außenhaftung
Die Außenhaftung ist sowohl in einem gesellschaftsrechtlichen, rechtsgeschäftlichen sowie deliktischen Bereich zu untergliedern.
a. Gesellschaftsrechtliche Außenhaftung
Die Gesellschafterliste ist gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG rechtzeitig und inhaltlich richtig einzureichen. Eine verspätete oder inhaltlich unrichtige Gesellschafterliste führt zur Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und gegenüber Personen, deren Beteiligung an der GmbH sich geändert hat.
Hat der Gesellschafter schuldhaft Rückzahlungen an Gesellschafter entgegen § 30 GmbHG geleistet, so ist der Geschäftsführer persönlich den anderen Mitgesellschaftern zum Schadensersatz verpflichtet.
Ebenfalls kann die Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft ohne Beschluss sowie Bekanntgabe in den Gesellschaftsblättern sowie Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche zu einem direkten Schadensersatzanspruch der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen.
b. Rechtsgeschäftliche Außenhaftung
Die rechtsgeschäftliche Außenhaftung bezieht sich vorwiegend auf Umstände, die dazu führen, dass der Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht handelt, weil er beispielsweise ausschließlich gemeinschaftlich mit mehreren Geschäftsführern die Gesellschaft vertreten darf.
Auch der Missbrauch der Vertretungsmacht kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer führen. So können interne Beschränkungen der Vertretungsmacht im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag das Handeln im Innenbereich beschränken. Diese Beschränkungen haben jedoch für die Außenwirkung keinen Bestand. Überschreitet der Geschäftsführer daher die internen Beschränkungen, wird die Gesellschaft dennoch aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft verpflichtet.
c. Deliktische Außenhaftung
Die deliktische Handlung des Geschäftsführers kann Schadensersatzansprüche von Dritten auslösen, welche gemäß § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet werden. Auf der anderen Seite kann der Geschäftsführer auch persönlich in Anspruch genommen werden.
Hierbei kommen beispielsweise folgende Ansprüche in Betracht:
• § 823 Abs. 1 BGB: Verletzung der Persönlichkeitsrechte, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie das Mitgliedschaftsrecht der Gesellschafter
• Produkthaftungsansprüche nach dem ProdHaftG
• Haftung für Arbeitsunfälle nach dem ArbSchG und UVV sowie sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
• Haftung für das Handeln von Mitarbeitern nach § 831 BGB
• Haftung aus Schutzgesetzen zugunsten Dritter gemäß § 823 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen folgender Schutzgesetze: Untreue (§ 266 StGB), Subventionsbetrug (§ 2 64 StGB), vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO)
III. Haftungsvermeidung/-beschränkungen
Die unter II. dargestellten Regressansprüche stellen lediglich die am häufigsten vorkommenden Haftungsbereiche dar, sind jedoch keinesfalls als abschließend anzusehen. Die Haftungsproblematik des Geschäftsführers ist vielzählig, sodass hier lediglich ein Ausschnitt der tatsächlichen Haftungsproblematik angeschnitten wurde.
Dennoch kann die Haftung durch vertragliche Regelungen im Vorhinein, durch Verzicht, Vergleich oder Verjährungsfristverkürzung im Nachhinein als auch durch den Abschluss von Versicherungen beschränkt werden.
1. Haftungsbeschränkungen bei Innenhaftung
Eine Beschränkung der Innenhaftung kann bereits durch die Herabsetzung des Pflichten- und Sorgfaltsmaßstabs vertraglich beschränkt werden. So ist es nach herrschender Meinung möglich, die Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht nur bei leichter, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit im Vorhinein abzubedingen. So heißt es in § 43 Abs. 2 GmbHG:
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Eine Einschränkung der Geschäftsführerhaftung ist lediglich für solche Organpflichten nicht möglich, die primär den Gläubigerschutz dienen.
Darüber hinaus kann auch durch einen Gesellschafterbeschluss ein nachträglicher Verzicht oder Vergleich von Ersatzansprüchen erreicht werden. Lediglich ein Beschluss zulasten der Gesellschaftsgläubiger kann keinen wirksamen Verzicht oder Vergleich erzielen.
Auch kann in einer Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG eine Entlastung des Geschäftsführers erreicht werden. Die Gesellschafter bestätigen mit der Entlastung die Amtsführung des Geschäftsführers für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihm gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus. Eine Haftung kann mit dem Entlastungsbeschluss durch die Gesellschafter nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Handlungsempfehlungen in der Krise und Insolvenz
Folgende Handlungsanweisungen können aufgrund des umfangreichen Pflichtenkatalogs für Geschäftsführer in der Krise der GmbH empfohlen werden:
(1) Keine Berufung auf die persönliche Zuverlässigkeit gegenüber Dritten, um den Abschluss von Verträgen zu erreichen
(2) Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger mit Ausnahme des Fiskus
(3) Keine Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens und kein Erwerb von Geschäftsanteilen der Gesellschaft
(4) Keine Gewährung eines Kredits für Mitgeschäftsführer, Prokuristen oder sonstigen Handlungsbevollmächtigten aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen
(5) Nur werthaltige Kredite an Gesellschafter gewähren
(6) Besonderes Beobachten der Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft
(7) Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals
(8) Keine Zahlungen an Dritte oder an Gesellschafter bei Insolvenzreife
(9) Kein Zurückbehalten der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung
(10) Nach Eintritt der Insolvenzreife und während der 3-wöchigen Insolvenzantragsfrist ist die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung suspendiert. Nach der 3-wöchigen Insolvenzantragsfrist müssen die Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden
(11) Die Lohnsteuer muss immer abgeführt werden
(12) Bei Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach deren Eintritt
ist der Insolvenzantrag zu stellen
3. Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherung (Directors & Office Liability Insurance) schützt primär den Geschäftsführer sowie leitende Angestellte der Gesellschaft vor dem Risiko einer persönlichen Haftung. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige „Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer“, wobei das Unternehmen Versicherungsnehmer ist und der Geschäftsführer als Begünstigter als versicherte Person in den Versicherungsvertrag eingetragen wird.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche sowie auch die Freistellung der versicherten Person vor begründeten Schadensersatzverpflichtungen. Ersetzt werden dabei jedoch lediglich reine Vermögensschäden. Nicht versichert sind daher Vermögens-Folgeschäden, die einen Personen- und Sachschaden begründen.
Darüber hinaus können Versicherungsbedingungen auch eine Nachhaftungsregelung enthalten. Dabei sind Ansprüche vom Versicherungsschutz umfasst, deren Pflichtverletzungen vor Beendigung des Versicherungsvertrages begangen wurde, jedoch erst nachträglich innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden.
Wichtig ist darüber hinaus auch der Abschluss einer D&O, welche alle Schadensersatzverpflichtungen erfasst, die aufgrund der Ausübung der versicherten Tätigkeit als Geschäftsführer entstanden sind, dies umfasst insbesondere Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft als auch Außenhaftungsansprüche von Dritten. Ausgeschlossen sind jedoch meist Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder Pflichtverletzung, welche durch wesentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung entstanden sind. Auch enthalten einige Versicherungen sogenannte Subsidiaritätsklauseln, wonach Schäden, welche durch einen anderen Versicherungsvertrag erfasst werden, ausschließlich von diesem Vertrag zu regulieren sind. So sehen einige Bedingungen Insolvenzklauseln vor, die eine Deckung für Pflichtverletzungen vorsehen, welche lediglich vor Insolvenzantragsstellung begangen wurde.
Darüber hinaus ist neben dem Abschluss einer D&O-Versicherung auch der Abschluss einer Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung sowie einer Anstellungsvertrags- Rechtsschutzversicherung für einen umfassenden Versicherungsschutz für Geschäftsführer zu empfehlen.
4. Zusammenfassung
Da die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer zahlreich sind, hat Lutter bereits im Jahr 2000 folgende 10 Gebote für Geschäftsführer formuliert, deren Einhaltung unabdingbar sein sollte:
• 1. Gebot: Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG!
• 2. Gebot: Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung!
• 3. Gebot: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages!
• 4. Gebot: Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter!
• 5. Gebot: Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft!
• 6. Gebot: Kontrolle der Organisation!
• 7. Gebot: Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Gesellschaft!
• 8. Gebot: Vermeidung übergroßer Risiken!
• 9. Gebot: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des Geschäftsführers!
• 10. Gebot: Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen!
P.S.: Künftig werden wir Sie in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Haftung informieren.
Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
mitgeteilt von
Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Stephanie Has
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin
Aktuelle Beiträge
Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung