Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Digitalisierung den Rechtsalltag bisher nur zögerlich durchdringt, besteht weiterhin ein großes Interesse daran, den Zugang schriftlicher Erklärungen nachweisen zu können. In den Personalabteilungen deutscher Unternehmen herrscht verbreitet die Vorstellung, dass das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG eine rechtssichere Methode darstellt, um dem Arbeitnehmer Arbeitgebererklärungen rechtssicher zuzustellen. Das BAG tritt dieser Vorstellung nun entgegen.
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens erbringt beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für die Zustellung der Sendung […] (BAG, Urteil vom 07.05.2026 - 2 AZR 184/259).
Für Unternehmen entfällt damit im Ergebnis ein zentrales Beweismittel. Die Entscheidung hat Bedeutung weit über das Arbeitsrecht hinaus. Im gesamten Zivilrecht, wo der Zugang einer Erklärung rechtserheblich ist, gelten dieselben nachstehenden Grundsätze.
I. Zum Hintergrund:
Nach bisheriger Rechtsprechung wurde beim Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren „Peel-off-Label-Verfahren“ der Deutschen Post (BGHZ 212, 104 = NJW 2017, 68 [70]).
Einwurf-Einschreiben werden von der Deutschen Post AG zwischenzeitlich aber nach einem neuen digitalen Verfahren zugestellt, auf welches die Rechtsprechung des BGH nicht ungesehen übertragen werden kann.
II. Der Sachverhalt und die Entscheidung des BAG:
In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob die Einladung eines langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen ist oder nicht. Der Arbeitgeber hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in das Gerichtsverfahren eingebracht. Er berief sich auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Poststücks.
Bereits das LAG Hamburg (LAG Hamburg 14.7.2025 - 4 SLa 26/24) hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Das Gericht hatte darauf abgestellt, dass ein typischer, hinreichend zuverlässiger und überprüfbarer Zustellablauf nicht nachgewiesen sei. Die Zustellgenauigkeit hänge in dieser Konstellation stark von der individuellen Sorgfalt des Zustellers ab. Zudem bestehe eine erhöhte Gefahr von Fehlzustellungen, insbesondere in Gebäuden mit mehreren Briefkästen.
Der 2. Senat des BAG bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Ein Anscheinsbeweis greife nur bei „typischen Geschehensabläufen“. Bei dem neuen Scan-Verfahren der Deutschen Post unterschreibe der Zustellende aber, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt - also vor dem tatsächlichen Zugang - mithin zu früh. Der elektronische Auslieferungsbeleg wird generiert, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird, und beweist daher nicht zuverlässig, dass das Schreiben den Empfänger tatsächlich erreicht hat. Nach Auffassung des BAG kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zusteller nach der Bestätigung auf dem Scanner aufgehalten oder abgelenkt wird und das Schreiben trotz des bereits generierten Auslieferungsbelegs nicht mehr zustellt.
III. Reaktion der Deutschen Post:
Die Deutsche Post AG hat zwischenzeitlich mitgeteilt, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein könnte. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus. Daher ist das Einwurf-Einschreiben weiterhin mit Unsicherheiten verbunden und kann als sichere Zustellung keinesfalls empfohlen werden!
IV. Praxisrelevanz und Fazit:
(1) Für Arbeitgeber hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Das digitale Einwurf-Einschreiben bietet keinen zuverlässigen Zugangsnachweis mehr.
(2) Als Zustellvariante für Sonderkonstellationen kann ein Einwurf-Einschreiben immerhin an eine DHL-Packstation versendet werden, sofern der Empfänger registrierter DHL-Kunde ist.
(3) Arbeitgeber sollten ihre Zustellprozesse jedoch generell hinterfragen, überprüfen und auf rechtssichere Alternativen umstellen.
(4) Übersehen wird oft die Zustellung über den Gerichtsvollzieher gemäß § 132 BGB. Diese Zustellung ist besonders beweissicher, weil der Zustellungsvorgang förmlich dokumentiert und nach § 132 Abs. 1 BGB der Zugang fingiert wird; diese Zustellart ist aber kostenintensiv (ca. 30,00 €).
(5) Bei fristgebundenen und rechtlich bedeutsamen Schreiben empfiehlt sich immer eine persönliche Übergabe gegen unterschriebene Empfangsbestätigung oder eine Botenzustellung mit Nachweisführung zum Briefkasteneinwurf des Briefes mittels Smartphonevideo.
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mitgeteilt von
Michael Koch Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt | Stephanie Neblung Fachanwältin für Arbeitsrecht Rechtsanwältin | André Griesel Rechtsreferendar |
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Stephanie Neblung
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