Am 01.07.2022 tritt eine gesetzliche Neuregelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft, die Auswirkungen auf das personalwirtschaftliche Handling rund um die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer hat.

 

Die Vorgängerbundesregierung hatte bereits am 22.11.2019 mit dem sogenannten 3. Bürokratieentlastungsgesetz eine Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf den Weg gebracht, das ursprünglich mit Wirkung zum 01.01.2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Meldung einführen sollte. Die Einführung ist verschoben worden und soll nunmehr zum 1. Juli diesen Jahres wirksam werden.

Die aktuelle Coronasituation führte bereits am 01.11.2021 zu einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit weitreichenden Folgen für Mitarbeiter, welche sich in Quarantäne befinden, jedoch noch nicht vollständig gegen das Covid-19-Virus geimpft wurden. Doch ist es tatsächlich so einfach: Jeder Ungeimpfte in Quarantäne erhält kein Lohn? Wir möchten Ihnen im Folgenden darstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch tatsächlich erlischt. 

Die von den Geschäftsführern zu erfüllenden rechtlichen Pflichten sind vielfältig und werden immer komplexer. Damit einhergehend steigen auch die Haftungsrisiken, sodass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Wichtig ist es daher, Haftung zu vermeiden oder eine mögliche Haftung zumindest zu minimieren.

Die infolge der Corona-Pandemie geleistete Kurzarbeit Null kann sich nach neuester Rechtsprechung auch auf den Jahresurlaub auswirken. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021- 6 Sa 824/20) entschieden, dass aufgrund der eingeführten Kurzarbeit Null in einem Unternehmen die Arbeitnehmer auch keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben haben und der Jahresurlaub entsprechend zu kürzen ist.

Die Coronapandemie hält die Gesellschaft im Verlauf der nun anhaltenden 3. Welle weiter in Atem und veranlasst die Politik zu weiteren Eindämmungsversuchen. Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 die 2. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet, mit der den Arbeitgebern eine Coronatestpflicht auferlegt wird. 

Nachstehend wollen wir Sie über die Einzelheiten informieren.